Eine Ausnahme stellt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr dar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ab sofort Schornsteinfegerarbeiten durchführen.
Ab dem 01. Januar 2013 stehen dann auch Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben. Wenn Sie sich für einen externen Schornsteinfegerbetrieb entscheiden, übernehmen Sie als Hausbesitzer die Verantwortung für die fristgerechte Ausführung der Arbeiten. Es ist dann meine Aufgabe zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
Bereits mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet, Ihnen nach der Feuerstättenschau einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) nach welchen Kriterien durchzuführen sind.
Sofern ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalte, werden meine Mitarbeiter und ich Ihnen weiterhin in gewohnter Weise zur Verfügung stehen.
Zudem ist bundesweit zum 01.01.2010 eine neue Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft getreten, aus der sich künftig Änderungen in der Arbeitsausführung und in der Rechnungsgestellung ergeben. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung in der Ausführung der Tätigkeiten führen. Allerdings ist es nun im Rahmen der KÜO auch möglich, Arbeiten zusammenzulegen, wodurch für Sie weniger Ausführungstermine anfallen.
Bitte nehmen Sie das Informationsblatt zur Kenntnis und verwahren Sie dieses in Ihren Unterlagen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Sonnenschmidt
Bezirksschornsteinfegermeister
Sanitär- und Heizungsbaumeister